Mohammed Sucks – Über das Elend der Karikierung des Propheten

Die Bekämpfung von Rechtsextremismus ist integraler Bestandteil des Zusammenlebens in der Bundesrepublik geworden. Deshalb mögen sich staatliche Behörden, die Zivilgesellschaft und die dazugehörige Antifa dieses Themas annehmen. Auch der aktuell zu Ende gegangene Prozess gegen den geltungssüchtigen Schreihals Sven Liebich – u.a. angeklagt wegen Volksverhetzung und Beleidigung – ist vor diesem Hintergrund nicht mehr als ein Fliegenschiss. Dies zumal der enervierend umtriebige Liebich mit seiner Großmannssucht eher ein Fall für eine psychiatrische Behandlung denn ein Gegner in einer politischen Auseinandersetzung ist. Aufgrund einer Vielzahl von Delikten wurde er nun vom Amtsgericht angeklagt und in neun von elf Anklagepunkten für schuldig befunden. So what?

Gegen die Kulturalisierung des Rechts

Skandalös am Gerichtsverfahren ist aber einer der Punkte, der in den Schuldspruch Eingang gefunden hat. Denn Liebich ist auch wegen der Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen nach § 166 StGB verurteilt worden. Beweismittel ist ausgerechnet der auf einem Aufkleber abgebildete Prophet Mohammed. Das Motiv der Karikatur – konzipiert im Layout eines Fahndungsplakats – ruft zur Ergreifung Mohammeds wegen verschiedener von ihm begangener Verbrechen auf. Der zuständige Richter erklärt hierzu im Urteil: „Der Kunstfreiheit sind durch das Wertesystem des Grundgesetzes Grenzen gesetzt.“ Bei der Darstellung Mohammeds stehe „die beschimpfende, verächtlich machende Äußerung im Vordergrund.“ Zudem begründet der Richter, das Vertrauen in die Religionsfreiheit werde erschüttert, wenn eine solche Darstellung ungestraft möglich sei. Sticker-Motive mit expliziten Gewaltaufrufen scheinen hingegen weniger problematisch zu sein.
Mit anderen Worten: Es steht unter Strafe, Mohammed verächtlich zu machen, da dies potentiell zur Störung des öffentlichen Friedens führen kann. Bemerkenswerterweise hat sich bei der Verurteilung Liebichs niemand über die völlige Preisgabe der Religionskritik beschwert. Weder eine Einzelperson noch ein Vertreter einer der den Prozess beobachtenden linken Gruppen sieht sich veranlasst, für das elementare Recht auf Religionskritik einzustehen, das seit der Aufklärung zum Standard-Repertoire linker Politik gehört.
Hätte der zu elf Monaten Haft auf Bewährung verurteilte Liebich Jesus von Nazareth verächtlich gemacht, würde das kaum als Straftatbestand gewertet werden, schließt die Verunglimpfung des christlichen Propheten doch eine „abstrakte Gefährdungslage“ aus. Exemplarisch hierfür steht ein Urteil aus dem Jahr 2012: Seither ist es legitim, die katholische Kirche als „Kinderficker-Sekte“ zu bezeichnen, auch weil niemand befürchtet, dass dadurch der öffentliche Friede gestört würde. Ergo: Mangel an Affektregulationsfähigkeit und ein Hang zum Schwarz-Weiß-Denken seitens der moslemischen Fans steigern die Wahrscheinlichkeit dafür, eine Karikatur als Auslöser einer abstrakten Gefährdungslage einzustufen.
Da Liebich aber Mohammed verhöhnt, schafft es diese relativ harmlose Karikierung des kriegslüsternen Propheten – dessen Lebensgeschichte sich beim besten Willen kaum aufputzen lässt und jede Mohammed-Karikatur dessen reale Grausamkeit gegenüber Ungläubigen verharmlost – bis in den Urteilsspruch. Obwohl Liebichs negative Darstellung von Mohammed einem persönlichen Hass auf alles Fremde entspringt, ist die in der Abbildung verdichtete Aussage doch von der persönlichen Intention des Karikaturisten zu trennen, sofern das Gesetz weiterhin ohne Ansehen der Person Recht spricht.

Die schleichende Demontage der Religionskritik im Namen der Religionsfreiheit

Wenn die Karikierung von Mohammed per se einen Straftatbestand erfüllt, steht die Rechtsprechung vor einem Dilemma: Nicht die Karikaturen in Jyllands-Posten (2005) oder Charlie Hebdo (2015) sind das Problem, sondern diejenigen, die infolgedessen meinen, berechtigt zu sein, den öffentlichen Frieden massiv zu stören, zur Tötung von Karikaturisten aufzurufen oder sogar deren Hinrichtung zu vollstrecken. Die Verspottung Mohammeds unter Strafe zu stellen, weil dessen treueste Anhänger ein stark ausgeprägtes Ehrgefühl sowie eine äußerst kurze Zündschnur haben, ist gleichbedeutend mit einer Verkehrung von Ursache und Wirkung. Zu Ende gedacht heißt das, dass nach § 166 StGB schon die Befürchtung einer Störung des öffentlichen Friedens Auslöser eines Verbots sein würde.
Wenn sich die bundesrepublikanische Rechtsprechung weiterhin den willkürlichen „Gemeinschaftsstandards“ von Facebook annähert – und damit das weiter ausdehnt, was als Erfüllung des Straftatbestands Hatespeech gilt –, kommt das auch einem Verrat an denjenigen gleich, die – wie die Redakteure von Charlie Hebdo – ein anderes Verständnis davon haben, ob sich grundsätzlich immer eine klare Grenze zwischen aufklärerischen Stilmitteln der Satire, Parodie und Polemik auf der einen Seite und der Beschimpfung des politischen Islam auf der anderen Seite ziehen lässt. Ging der Ermordung der Charlie-Hebdo-Karikaturisten nicht die Straftat voraus, Mohammed karikiert zu haben und dadurch den Anschlag provoziert zu haben? War die Abschlachtung Theo van Goghs gerechtfertigt? Und wie war das mit der Freiheit der Andersdenkenden? Wer die sogenannte Religion des Friedens realistischerweise als tyrannisch und barbarisch bezeichnet, gilt schon lange als Rassist. Nun drohen ihm auch juristische Konsequenzen. Das zu kritisieren haben sowohl jene verpennt, die gerne die Presse- und Meinungsfreiheit anmahnen, als auch die Linke in Halle und anderswo.

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